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Knickpflege

Abgeblitzt

Unter dem Titel „Abgeknickt“ berichteten wir weiter unten auf dieser Seite über einen Landwirt, der gegen die Kürzung seiner EU-Förderung wegen unzulässigem seitlichen Abschlägelns geklagt und vor Gericht verlo­ren hatte. Wie die Pressestelle des Schleswig-Holstei­nischen Oberverwaltungsgericht in Schleswig am 28.10.2010 mitteilte, hat das Gericht dieses und an­dere Urteile bestätigt:

„Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberver­waltungsgerichts hat am 26.10.2010 in drei Urteilen die von der Landwirtschaftsbehörde vorgenommene Kürzung der den Landwirten gewährten Betriebsprä­mien wegen unzulässiger Eingriffe in Knicks bestätigt und die Berufungen gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Nach dem Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht können landwirtschaftliche Betriebsinhaber seit dem Jahre 2005 Betriebsprämien (Direktzah­lungen) erhalten. Voraussetzung für den vollständigen Erhalt dieser Direktzahlungen ist die Einhaltung bestimmter Be­wirtschaftungsaufla­gen in landwirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht. Dies wird auch als Cross Comliance-Regelung bezeichnet. Untersagt ist z. B. die Beseitigung von Landschaftselementen, zu denen nach den deutschen Ausführungsbestimmungen Knicks ab einer Länge von 20 m gehören.
In den entschiedenen Verfahren hatten die Landwirte nach der Aberntung von Ackerflächen den Bewuchs der angrenzenden Knicks maschinell aufgeputzt und dabei über mehrere 100 m Länge den Aufwuchs - vor allem überhängendes Buschwerk - über den Knick­wallfuß hinaus eingekürzt. In Übereinstimmung mit der Landwirtschaftsbehörde sieht das OVG darin eine erhebliche und nachhaltige Funktionsbeeinträchtigung des gesetzlich geschützten Lebensraumes, die als eine teilweise Beseitigung dieses Biotops einzustufen ist. Diese Maßnahmen verstießen nicht nur gegen Be­stimmungen des Naturschutzrechts, sondern rechtfer­tigten zugleich die Kürzung der Betriebsprämien.

Eine Revision gegen die Urteile (Aktenzeichen 2 LB 12/10, 2 LB 13/10, 2 LB 14/10) ist nicht zugelassen worden. Die Kläger können dagegen noch Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.“

Der BUND reagierte prompt auf das Urteil und zeigte sich zufrie­den:

„Mit den Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig sieht der BUND eine Lanze für den Natur­schutz gebrochen. Danach stellt das Aufputzen von Knicks in der bisher üblichen Art und Weise eine nachhaltige Schädigung dieser Landschaftselemente dar. „Wir erwarten, dass die Landesregierung nun unverzüglich Rechtssicherheit schafft“, fordert Rein­hard Degener, stellvertretender Landesvorsitzender des BUND Schleswig-Holstein. „In Zukunft muss jeder Landwirt eindeutig wissen, wie er seine Knicks zu pflegen hat“.

Nach Ansicht des BUND bestätigt das Urteil indirekt die Auffassung der Naturschutzverbände, dass die derzeitigen Ausführungsbestimmungen zum gesetzli­chen Knickschutz gegen das Landesnaturschutzgesetz verstoßen. Das Urteil muß Konsequenzen für den zukünftigen Umgang der Landwirte mit Knicks ha­ben.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Schleswig werden mit diesem Urteil des Oberverwaltungsge­richtes ganz klar bestätigt. Das ziehe nach sich, so der BUND, dass der Knickschutz in Schleswig-Holstein über eine unverzügliche Neufassung der Biotopver­ordnung verschärft werden müsse. Da die geltende Biotopschutzverordnung die gängige Praxis erlaube, heiße die logische Konsequenz, diese den Anforde­rungen des Gerichtes anzupassen.
Der BUND wartet nun die genaue Urteilsbegründung ab.“

Abgeknickt

...„Ehrwürdige alte Eichen, die Jahrhunderte lang das Wahrzeichen einer ganzen Gegend gebildet haben, sind in Gefahr, eines schnöden Geldgeschäftes willen umgehauen und zu Brennholz zerkleinert zu werden. Die in Schleswig Holstein einzigartigen Knicks ver­schwinden mehr und mehr und mit ihnen die reiche Tier- und Pflanzenwelt, die sie beherbergen.“

schrieb Regierungsbaumeister Charton aus Kiel – nicht kürzlich, sondern in einem Beitrag zum Schles­wig-Holsteinischen Kunstkalender im Jahre 1911.
Offensichtlich hat sich daran in den letzten 99 Jahren nicht viel geändert. Im letzten Jahr hatte der BUND Arbeitskreis Naturschutz mit seiner viel be­achteten Knick-Check-Aktion aufgezeigt, das im Landes ein großer Teil der Knicks durch das maschi­nelle Abschlägeln des Gehölzes bis in den Wallbe­reich massiv geschädigt wird.
Mittlerweile hat diese Vorgehensweise auch das Ver­waltungsgericht in Schleswig beschäftigt. Ein Land­wirt aus dem Kreis Plön hatte gegen die Kürzung seiner EU-Förderung wegen unzulässigen seitlichen Abschlägelns geklagt.
Geschlägelter KnickIm Januar wies das Gericht die Klage ab. Die Richter begründeten ihr Urteil mit der Feststellung, dass be­reits das Schlägeln näher als einen Meter vom Knick­fuß eine „erhebliche und nachhaltige Beeinträchti­gung“ der Funktionen eines Knicks nach sich zieht.  
So führte das Gericht aus: „Je schmaler die Knicks geschnitten werden, desto weniger Lebensraum bleibt für die dort befindlichen Vögel und Insekten, so dass sich sowohl deren Anzahl als auch Vielfalt verringert.
Durch das übermäßige Abschneiden von Fruchtholz und Blütenknospenzweigen des Knicks geht außer­dem ein großes Nahrungspotenzial für Vögel und Insekten verloren und verringert sich auch in den Folgejahren.“
Interessant ist vor allem die naturschutzpolitische Bedeutung des Urteils. Nach der auf Druck der Bauernlobby erfolgten Aufhebung der strengeren früheren Knickschutzverordnung durch die schwarz-gelbe Landesregierung muss diese sich nun vorwerfen lassen, damit gegen geltendes Naturschutzrecht zu verstoßen. Sie muss nun im Grunde ihre gesetzeswid­rigen Knickschutzbestimmungen neu fassen.
Leider muss man feststellen, das unter Ministerpräsident Carstensen das vor 2007 in Schleswig Holstein ge­ltende Naturschutzrecht, das bundesweit als vorbild­lich galt , zunehmend von Lobby -Interessen unterhöhlt wird, wie auch zuletzt bei der Neufassung des Lan­desnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010.

 

 

 
Naturschutzverbände

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