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Landesnaturschutzgesetz 2010

Landesnaturschutzgesetz:Erneute Rolle rückwärts

Das Landesnaturschutzgesetz ist die gesetzliche Grundlage für den Naturschutz in Schleswig-Holstein.  1993 legte der damals zuständige Minister der SPD Regierung Bernd Heydemann das erste Naturschutz­gesetz für unser Bundesland vor. Es war EU-weit Richtung weisend und aus ihm wurden wesentliche Inhalte des Bundesnaturschutzgesetzes von 2002 ent­wickelt.

Der Regierungswechsel im Jahre 2005 führte be­kanntermaßen zur Großen Koalition. Die CDU drängte auf Veränderungen im Naturschutz. Es kam zu einer Gesetzesnovelle, zu der der Naturschutz­bund (NABU) im Vergleich zur vorher geltenden Fas­sung ausführt:

„Das 2007 verabschiedete neue Landesnaturschutzge­setz demontiert wesentliche Inhalte, orientiert allein an dem politischen Primat der Freiwilligkeit.“

So wurden beispielsweise die Bestimmungen zum Schutz der Knicks rigoros zusammengestrichen, ob­wohl sie bereits durch unsachgemäße Bear­beitung gefährdet waren. Getreu den Wünschen der Agrar­lobby wurde nunmehr selbst die Beseitigung von Knicks erleichtert.

Die Föderalismusreform des Jahres 2006 regelte die Trennung der Gesetzgebungskompetenzen  zwischen Bund und Ländern neu. Damit entstand die Notwen­digkeit, das Landesnaturschutzgesetz erneut zu über­arbeiten. Ein erster Entwurf der Landesregierung sah vor, das bestehende Recht abzusichern. Das brachte allerdings die CDU- und FDP-Fraktionen während  der Ausschussberatungen auf den Plan. Dies führte dazu, das Ände­rungen einflossen, die u.a. auf maß­gebliche Kritik der Umweltverbände stießen:

 

  • Von terminlichen Vorgaben des Bundesgesetzes bei der Gehölzpflege wird abgewichen, so dass im März länger abgeholzt werden darf
  • Die Ausgleichsregelung bei Eingriff auf landwirt­schaftliche Flächen wurde durch eine feste 1 zu 1 Zuordnung zu Lasten des Naturschut­zes geändert
  • Die Standards für Nutzungen (Jagd, Fischerei, Landwirtschaft) in Naturschutzgebieten werden unvertretbar abgesenkt. Schon der bisherige Kompromiss, dass Nutzungen den Vorrang des Schutzgebietes wahren sollen, erreichte die Gren­zen des Naturschutzes. Nun müssen sie lediglich nicht dem Schutzziel entge­genstehen. Das heißt ganz klar: mehr Jagd, mehr Fischerei und intensi­vere Landwirtschaft in Na­turschutzgebieten!
  • Während im Vorgängergesetz die Benennung von Kreisnaturschutzbeauftragten festgeschrieben war, wird nunmehr  ihre Berufung in das Beneh­men der Kreise gestellt
  • Vor langer Zeit widerrechtlich errichtete Stegan­lagen dürfen von Behörden nie mehr be­seitigt werden können, auch wenn diese die Natur oder Landschaft in besonderem Maße beeinträch­tigen. Durch eine simple Streichung eines Satzes in § 36 Abs. 3 wird dies ermöglicht.
  • Entgegen der Regelung im Bundesnaturschutzge­setz schafft Schleswig-Holstein das Vorkaufs­recht bei Flächen für den Naturschutz ab. Auch die nachgereichte Stellungnahme des Landkreis­tages und des Städteverbandes zu den Auswirkun­gen der Abschaffung des Vorkaufsrechtes blieb unbeachtet.

Die SPD Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag  hatte einen Gegenentwurf zu dieser von Lobbyismus gesteuerten Umdeutung des Natur­schutz­gesetzes in ein Landwirtschaftsgesetz vorge­legt, um wieder im Bundesvergleich vorbildliche Standards zu erhalten:

 

  • Naturschutz gilt für alle Menschen in Schleswig-Holstein, auch für Eigentümerinnen und Eigentü­mer im ländlichen Raum, deswegen Streichung der Privateigentumsklausel im Naturschutz und weg mit den unnötigen Prüfvorbehalten zu ver­traglichen Regelungen.
  • Erhalt der in ganz Deutschland notwendigen Land­schaftsrahmenpläne, damit Kopf und Fuß im Naturschutz nicht ohne Verbindung bleiben.
  • Entlastung in den Unteren Naturschutzbehörden durch eine Positivliste für Eingriffe und Wegfall von Genehmigungsfiktionen bei Anträgen zu Ein­griffen in die Natur.
  • Besseren Schutz für wertvolle Biotope wie Knicks, sie dürfen nicht willkürlich im Interesse der Landwirte verschoben und beseitigt werden.
  • Einhaltung der Bundesstandards wie das Vor­kaufsrecht. Bis auf Schleswig-Holstein wissen alle Regierungen, dass ohne Vorkaufsrecht zu­sammenhängende Gebiete für den Naturschutz unmöglich werden.

Wer die Änderungen im neuen Gesetz nachlesen möchte wird, wird zunächst einmal sehr ernüchtert werden. Ohne das aktuelle Bundesnaturschutzgesetz auf den Knien wird er bitterlich scheitern, da er im wesentlichen eine Aufreihung von Abweichungen vom Bundesgesetz vorfinden wird.

Quelle: Neuwittenbeker Dorf-Geflüster 1/2010

 
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